Die wichtigsten Organe des
Bundestages sind: das Bundestagsplenum, der Bundestagspräsident, der
Ältestenrat, der Vorstand und die Ausschüsse. In den 38
Fachausschüssen (auch ordentliche Ausschüsse) des Bundestages wird
die eigentliche Gesetzgebungsarbeit geleistet. Sie bestehen aus 15,21 oder 31
Abgeordneten je nach Bedeutung des Ausschusses. Die Fraktionen entsenden ihre
besten Fachleute in die einzemen Ausschüsse nach ihrer Stärke, die
den Mehrheitsverhältnissen im Plenum entsprechen soll.
Außerordentliche Ausschüsse sind: der Untersuchungsausschuß,
der Richterwahlausschuß und der Vermittlungsausschuß. Der Untersuchungsausschuß
muß auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten vom Bundestag
eingesetztwerden, urn z.B. Korruptionsfälle usw. zu untersuchen.
Ausschüsse
Der Bundestag bildet zur
Vorbereitung der Plenarentscheidungen Ausschüsse für verschiedene
Sachgebiete oder, wie im Falle der Untersuchungsausschüsse, für
konkrete Aufgaben. Bestimmte Ausschüsse müssen gebildet werden
(„obligatorische" Ausschüsse), so der Ausschuß für
auswärtige Angelegenheiten und der Verteidigungsausschuß. (Art. 45
GG). Der Verteidigungsausschuß dient auch der parlamentarischen
Wehrkontrolle. Die Bildung anderer Ausschüsse steht im Ermessen des
Bundestages („fakultative" Ausschüsse). Zu den fakultativen
Ausschüssen zahlen die Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG). Ihre
Aufgaben können sein: die Beschaffung von Sachinformationen zur Vorbereitung
einer Gesetzinitiative des Bundestags, femer Untersuchungen, die der Wahrung
des Ansehens des Bundestags dienen, und schließlich Ermittlungen zum
Zweck der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der Exekutive. Die Untersuchungsausschüsse
können keine Urteile fällen, keine Strafen verhangen, auch keinem
Abgeordneten das Mandat aberkennen. Sie können nur Sachverhalte
feststellen.
Список литературы
Для подготовки данной работы были использованы материалы с сайта http://www.zakroma.ru/