Die Bundesregierung besteht aus
dem Bundeskanzler und den Bundesmini-stem. Der Bundeskanzler bestimmt die
Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65
GG). Der Bundeskanzler ist nicht vom Mehrheitsbeschluß des
Regierungskollegiums abhängig, jedoch verpflichtet alle Fragen von
politischer Bedeutung zur Beratung dem Kollegium vorzulegen.
Der Bundeskanzler wird vom
Bundestag gewählt, nachdem der neue Bundestag selbst aus Bundeswahlen
hervorgegangen ist. Die stärkste Partei und zugleich die stärkste
Fraktion stellt gewöhnlich auch den Bundeskanzler unabhängig davon,
ob eine Einparteienregierung oder Koalitionsregierung zustande kommt. Das Vorschlagsrecht
des Bundespräsidenten hat daher nur formelle Bedeutung, da dieser injedem
Falle an das Ergebnis der Bundeswahlen gebunden ist und den Führer der
stärksten Partei zum Bundeskanzler vorschlagen wird.
Abhangigkeit und
Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundestag sind im
Grundgesetz außerordentlich eingeschrankt worden. Im Gegensatz zu
Weimarer Verfassung, bei der der Reichskanzler und Reichsminister vom Vertrauen
des Bundestages abhängig waren, ist eine Abberufung des Bundeskanzlers
durch Mißtrauenserklärung des Bundestags so gut wie ausgeschlossen.
Der Bundeskanzler kann nur durch „konstruktives Mißtrauensvotum"
abberufen werden, d.h. wenn der Bundestag mit absoluter Mehrheit vorher einen
Nachfolger gewählt hat.
Mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages endigt das Amt des Bundeskanzlers in jedem Falle. Der gleiche
Bundeskanzler kann wiedergewählt werden, erhält aber sein Amt neu
durch den Bundestag. Das Amt des Bundeskanzlers endet femer durch
Rücktritt oder durch Tod.
Список литературы
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